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Richter Hammer
Image by Wesley Tingey

Parteiverbot
Art. 21 (2) GG

Das Parteiverbot nach Art. 21 (2) GG ist Teil der deutschen Verfassung und wurde nach dem 2. Weltkrieg als Lehre aus der NS-Zeit eingeführt, damit sich derartige Verbrechen nie wieder wiederholen können.

Es muss vom Bundestag, -rat oder -regierung mehrheitlich beantragt werden und vom Bundesverfassungsgericht in einem langen juristischen Prozess mit hohen Hürden geprüft und ggf. umgesetzt werden.

Dies stellt einen klaren Unterschied dar zu Hitlers Parteiverboten, mit denen er als einzelner Diktator auf einen Schlag, alleinhändig und ohne juristischen Prozess alle (!) anderen Parteien außer der NSDAP verbiet.

Was sind die Voraussetzungen für ein Parteiverbot?

Strenge gesetzliche Vorgaben nach Art. 21 (2) GG 

1️⃣ Die Partei muss aktiv darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Das bedeutet:

  • Kämpferisch-aggressives Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,

  • Planvolles, zielgerichtetes Handeln, nicht nur bloße Ablehnung in Worten.

❗Ein bloßes Propagieren verfassungsfeindlicher Ideen reicht nicht aus.
→ Es muss eine konkrete aktiv-kämpferische Haltung vorliegen.

2️⃣) Die Partei muss sich gegen eines der folgenden richten:

  • die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO), oder

  • den Bestand der Bundesrepublik Deutschland.

3️⃣) Das Verbot kann sich gründen auf:

  • Die Ziele der Partei, also das Parteiprogramm, Grundsatzpapiere, offizielle Stellungnahmen,

  • Das Verhalten ihrer Anhänger, d. h. das tatsächliche Auftreten, Äußerungen und Handlungen von Mitgliedern, Funktionären etc.

→ 💡 Entscheidend ist das Gesamtbild der Partei, nicht einzelne extreme Äußerungen.

Voraussetzungen Parteiverbot

Vergangene Parteiverbote nach Art. 21 (2) GG

  • SRP-Verbot (1952) – rechtsextreme Nachfolgeorganisation der NSDAP

  • KPD-Verbot (1956) – kommunistische Partei wollte FDGO abschaffen

  • NPD-Verfahren (2017) – kein Verbot, weil keine konkrete Durchsetzungsfähigkeit → zu schwach, um Gefahr für FDGO darzustellen

Vergangene Parteiverbote

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